Die Regelung des § 80 (5) S. 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) entfällt mit Ablauf des Jahres 2018. Betroffene, die nach § 46 Abs. 1 SGB I auf diesen Zuschuss - teilweise - verzichtet haben, können diesen Verzicht für die Zukunft widerrufen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre/n Beihilfesachbearbeiter/in.