Durch die Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVG-EKD) und dem jeweiligen Inkrafttreten des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVGErgG) in den einzelnen Landeskirchen, ist auf Grundlage des BVG-EKD grundsätzlich das Versorgungsrecht des Beamtenversorgungsgesetzes (Bund) anzuwenden, soweit kirchengesetzlich keine abweichenden Regelungen gelten.
Aufgrund von Öffnungsklauseln im BVG-EKD können die Gliedkirchen eigene landeskirchlich spezifische Begleitregeln zum BVG-EKD oder BeamtVG (Bund) zur Anwendung bringen. Dies ist in den jeweiligen BVGErgG der einzelnen Landeskirchenkirchen erfolgt. U.a. ist hier ausdrücklich ein Festhalten am aktuellen Besoldungs- und Versorgungsgefüge und die Fortsetzung der Orientierung an der Beamtenschaft des Landes Niedersachsen geregelt.
Weitere wesentliche Punkte für vom BVG-EKD abweichende Regelungen sind das Festhalten an den Bestimmungen des Niedersächsischen Versorgungsgesetzes über das Altersgeld sowie über die Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge.
Das BVG-EKD wie auch das BVGErgG sind grundsätzlich in der Landeskirche Hannovers zum 01.01.2017, in der Landeskirche Braunschweig zum 01.07.2017 in Kraft getreten und wird in der Landeskirche Schaumburg-Lippe am 01.09.2017 in Kraft treten.
In der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg gilt das BVG-EKD noch nicht.
Für vorhandene Versorgungsempfänger/innen, die sich bei Inkrafttreten dieser Kirchengesetze in ihrer Landeskirche bereits im Ruhestand befinden, gilt das neue Gesetz mit Ausnahme einiger genau benannter Regelungsmaterien. Jedoch gelten alle bestandkräftigen Bescheide fort und müssen nicht aus Anlass des Inkrafttretens überprüft werden. Insofern wirkt also die alte Rechtslage fort.