Mit Wirkung vom 01.08.2023 ist die 4. Änderungsverordnung zur NBhVO in Kraft getreten

Danach sind u. a. Aufwendungen für Material und für zahntechnische Leistungen, die bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen entstanden sind (aus den Abschnitten C, F, K oder den Nummern 7080 bis 7100 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), nunmehr zu 60 % beihilfefähig.

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass die private Krankenversicherung (Ergänzungstarife) in diesem Bereich ggfs. angepasst werden könnte.

Anhebung der Einkommensgrenze für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen

Bisher wird für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des berücksichtigungsfähigen Angehörigen im vorletzten Jahr vor der Antragstellung € 18.000 überstiegen hat (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG).

Diese Einkommensgrenze wird mit Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 06.12.2021 im Vorgriff auf eine im Jahr 2022 anstehende Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) ab dem 01.01.2022 auf € 20.000 angehoben.

Ab dem 01.06.2021 werden die mit einem Beihilfeantrag übersandten Belege nicht mehr zurück gesandt

Wir möchten Sie vorab über den Wegfall der Belegrücksendung ab dem 01.06.2021 informieren. Hintergrund ist die Weiterentwicklung des Beihilfebearbeitungsverfahrens und die fortschreitende Digitalisierung sowie der Schutz Ihrer persönlichen Daten. Rechtsgrundlage für diese Verfahrensänderung ist § 51 (2) der Niedersächsischen. Beihilfeverordnung (NBhVO).

Von der Weiterentwicklung des Beihilfebearbeitungsverfahrens versprechen wir uns eine Optimierung unserer Arbeitsprozesse, die auch den Beihilfeberechtigten zugute kommt.

Ihren Beihilfeanträgen sowie sämtlichem weiteren Schriftverkehr an uns fügen Sie bitte künftig ausschließlich Zweitschriften oder Kopien der Belege oder sonstigen Nachweise bei. Wir empfehlen das Vorhalten einer weiteren Ausfertigung für Ihre privaten Unterlagen.

Eingereichte Belege werden unmittelbar nach Eingang in der NKVK und dem anschließenden Scannen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vernichtet.

Sie helfen uns bei unserer Arbeit, wenn Sie künftig auf die Verwendung von Heftklammern, Büroklammern, Heftstreifen und Klarsichthüllen verzichten.

Die neue Heilverfahrensverordnung (HeilVfV) ist in Kraft getreten

Was für gesetzlich Unfallversicherte längst selbstverständlich ist, gilt nun auch für alle Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die einen Dienst-/Wegeunfall erleiden:
Suchen Sie nach einem Unfallereignis grundsätzlich zuerst eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt auf, wenn auf Grund der Verletzung mit einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen ist (s. § 4 Abs. 1 HeilVfV, zu den Ausnahmen s. § 4 Abs. 2 HeilVfV).

Bundesweit sind circa 3.800 Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte niedergelassen oder an Krankenhäusern und Kliniken tätig. Sie verfügen über eine hohe unfallmedizinische Expertise und über besondere apparative und diagnostische Möglichkeiten und sind daher der ideale Ansprechpartner bei Verletzungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet. Dadurch erhalten Verletzte sofort eine fachkompetente Untersuchung, Erstversorgung und Behandlung mit dem Ziel einer zügigen und möglichst vollständigen Genesung. Wo sich die nächstgelegene durchgangsärztliche Praxis befindet, können Sie z. B. den Notfallblättern im Dienstgebäude oder Aushängen entnehmen. Auch unter https://lviweb.dguv.de/d finden Sie Durchgangsärztinnen und -ärzte in Ihrer Nähe.
Link zur Verordnung: https://www.bgbl.de.

Die NKVK

Die NKVK ist die Beamtenversorgungseinrichtung der evangelisch-lutherischen Kirchen in Niedersachsen und der VELKD.

Sie erbringt ihre Leistungen an die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie an die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der beteiligten Kirchen.