Anhebung der Einkommensgrenze für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehbörigen
Bisher wird für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des berücksichtigungsfähigen Angehörigen im vorletzten Jahr vor der Antragstellung € 18.000 überstiegen hat (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG).
Diese Einkommensgrenze wird mit Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 06.12.2021 im Vorgriff auf eine im Jahr 2022 anstehende Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) ab dem 01.01.2022 auf € 20.000 angehoben.