Die mit Wirkung vom 01.03.2019, 01.03.2020 und 01.03.2021 geltenden Regelungen zur Bezüge- und Versorgungsanpassung des Landes Niedersachsen sind auch für die Versorgungsempfänger der an der NKVK beteiligten Kirchen wirksam.

Danach erhöhen sich die Grundgehälter, Familienzuschläge und bestimmte Zulagen ab dem 01.03.2019 um 3,16%, ab dem 01.03.2020 um 3,2% und mit Wirkung vom 01.03.2021 um weitere 1,4%.

Durch die Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVG-EKD) und dem jeweiligen Inkrafttreten des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVGErgG) in den einzelnen Landeskirchen, ist auf Grundlage des BVG-EKD grundsätzlich das Versorgungsrecht des  Beamtenversorgungsgesetzes (Bund) anzuwenden, soweit kirchengesetzlich keine abweichenden Regelungen gelten.

Aufgrund von Öffnungsklauseln im BVG-EKD können die Gliedkirchen eigene landeskirchlich spezifische Begleitregeln zum BVG-EKD oder BeamtVG (Bund) zur Anwendung bringen. Dies ist in den jeweiligen BVGErgG der einzelnen Landeskirchenkirchen erfolgt. U.a. ist hier ausdrücklich ein Festhalten am aktuellen Besoldungs- und Versorgungsgefüge und die Fortsetzung der Orientierung an der Beamtenschaft des Landes Niedersachsen geregelt.

Die NKVK

Die NKVK ist die Beamtenversorgungseinrichtung der evangelisch-lutherischen Kirchen in Niedersachsen und der VELKD.

Sie erbringt ihre Leistungen an die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie an die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der beteiligten Kirchen.

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