Danach sind u. a. Aufwendungen für Material und für zahntechnische Leistungen, die bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen entstanden sind (aus den Abschnitten C, F, K oder den Nummern 7080 bis 7100 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), nunmehr zu 60 % beihilfefähig.
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass die private Krankenversicherung (Ergänzungstarife) in diesem Bereich ggfs. angepasst werden könnte.